Einen Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Luzern haben Personen und Familien, die am 1. Januar 2025 im Kanton Luzern Wohnsitz haben und bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeschlossen sind. Zudem muss die Krankenkassenprämie höher sein als ein bestimmter Prozentsatz des massgebenden Einkommens.
- Reichen Sie Ihre Anmeldung bis am 31. Oktober 2024 unter ipv.was-luzern.ch ein. Die Anmeldung kann aber auch bei der WAS Ausgleichskasse Luzern, Postfach, 6000 Luzern 15, oder bei der AHV-Zweigstelle Eich eingereicht werden. Pro Anmeldung werden alle berechtigten Familienangehörigen im selben Haushalt lebend (Ehepartner/ in, Kinder und junge Erwachsene bis Jahrgang 2000 in Ausbildung) automatisch von der WAS Ausgleichskasse für die Berechnung ermittelt.
- Falls sich Ihre finanzielle Situation im Jahr 2025 im Vergleich zur verwendeten Steuerveranlagung um mehr als 25 % verschlechtert, können Sie einen Antrag um Neuberechnung bis am 31. Dezember 2025 der WAS Ausgleichskasse Luzern einreichen.
- Die Prämienverbilligung wird direkt an die Krankenkasse ausbezahlt. Diese stellt reduzierte Prämienrechnungen aus. Ist die Prämienverbilligung höher als die tatsächlich geschuldete Krankenkassenprämie, wird nur die effektive Prämie verbilligt.
Diese Information vermittelt eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich der gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.was-luzern.ch/ipv.