Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. In der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter (früher Rentenalter genannt) erreicht ist. Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren. Bei Frauen mit Jahrgang 1960 bis 1963 gelten die Übergangsbestimmungen. Sollten Sie keine AHV-Beiträge abrechnen, würde dies Kürzungen Ihrer Altersrente im Rentenalter bedeuten. Der Mindestbeitrag ist erfüllt, wenn:
- ledige, verwitwete und geschiedene arbeitnehmende Personen Beiträge an die AHV, IV und EO in der Höhe von 530 Franken jährlich (Mindestbeitrag) bezahlen.
- bei verheirateten Personen die erwerbstätige Person als Arbeitnehmende/r Beiträge an die AHV, IV und EO in der Höhe von 1’060 Franken jährlich (Mindestbeitrag) bezahlt.
Die AHV-Zweigstelle Eich hat jedes Jahr eine Erfassungskontrolle durchzuführen. Diese dient dazu, dass Personen, die keine oder nicht genügend AHV-Beiträge pro Jahr bezahlen, bei einer Altersrente keine Kürzungen erhalten. Es ist wichtig, dass sich alle Personen vergewissern, ob der Mindestbeitrag erfüllt wird, damit bei einer Altersrente keine Kürzungen entstehen. Anmeldeformulare können bei der Gemeinde bezogen oder unter www.was-luzern.ch heruntergeladen werden.
Diese Kurzinformation vermittelt nur einen allgemeinen Überblick. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
AHV-Zweigstelle Eich
Telefon 041 462 53 00
