Leinenpflicht für Hunde

Vom 1. April bis am 31. Juli gilt im Kanton Luzern eine Leinenpflicht für Hunde im Wald sowie näher als 50 Meter zum Waldrand. Diese Pflicht dient während der Brut und Setzzeit dem Schutz der Wildtiere und ihrer Jungen. Durch freilaufende Hunde besonders gefährdet sind trächtige Rehe und ihre frisch gesetzten Kitze, junge Feldhasen, Füchse oder Dachse sowie am Boden brütende Vögel und ihre Gelege. Die Leinenpflicht für Hunde ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung verankert. Widerhandlungen gegen die Leinenpflicht werden als Ordnungsbusse geahndet und mit 100 Franken gebüsst.

Bitte beachten Sie auch, dass gemäss kantonaler Verordnung über das Halten von Hunden seit dem 1. Januar 2023 auf angebauten landwirtschaftlichen Kulturen, namentlich auf Anbauflächen für Getreide und Gemüse sowie auf Wiesen in fortgeschrittenem Wachstumsstadium, das Mitführen und Laufenlassen von Hunden nur mit Einverständnis der berechtigten Person erlaubt ist. Danke.